Hier können Sie unsere ausführlichen Verfahrensgrundsätze (Stand 30.01.2025) lesen. Sie können unsere Verfahrensgrundsätze auch als PDF herunterladen.
I. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und Einsetzung des Ombudsgremiums für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland
- Mit dem Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Deutsche Forschungsgemeinschaft 2019, im Folgenden: DFG-Kodex) hat sich die Wissenschaftsgemeinschaft Regeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten gegeben. Im DFG-Kodex werden diese Regeln formuliert und erläutert und es wird der Bedarf nach Instanzen zur Durchsetzung der Regeln festgestellt.
- Die Leitlinie 6 des DFG-Kodex sieht zum Zweck der Durchsetzung der Regeln zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis die Einberufung eines überregionalen Ombudsgremiums vor. Daneben soll jede Einrichtung lokale Ombudspersonen ernennen.
- Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungs- und Vermittlungsgremiums des Vereins „Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland“ e.V. (§ 12 der Vereinssatzung) bilden das überregionale Ombudsgremium. Sie werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestellt und abberufen. Das Nominierungsrecht für diese Personen liegt beim Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ombudsgremiums sind ehrenamtlich tätig.
- Grundlage der Tätigkeit des Ombudsgremiums sind die im DFG-Kodex formulierten Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, die von den Mitgliedseinrichtungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in das eigene Regelwerk übernommen worden sind. Zahlreiche weitere wissenschaftliche Einrichtungen in Deutschland verpflichten sich, vergleichbare Regeln zur Wahrung der wissenschaftlichen Integrität einzuhalten und durchzusetzen.
- Das Ombudsgremium wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. In der Geschäftsstelle werden die Unterlagen zu Anfragen und zu Ombudsverfahren aufbewahrt. Die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind – wie die Mitglieder des Ombudsgremiums – zur Verschwiegenheit verpflichtet.
II. Zuständigkeit Ombudsgremiums für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland
- Das Ombudsgremium arbeitet unabhängig und ist nicht weisungsgebunden.
- Das Ombudsgremium berät und unterstützt bei Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis bzw. bei einem Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten. In Konfliktfällen, welchen eine mutmaßliche Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis zugrunde liegt, wird das Ombudsgremium beratend, und vermittelnd tätig. Im Zentrum eines Ombudsverfahrens steht die lösungsorientierte, an den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis ausgerichtete Konfliktmoderation.
- Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die einen Bezug zum deutschen Wissenschaftssystem aufweisen, können sich mit der Bitte um Beratung oder Vermittlung an das Ombudsgremium wenden. Lokalen Ombudspersonen stehen das Ombudsgremium und dessen Geschäftsstelle bei Fragen zu lokalen Verfahren beratend zur Seite. Auch der interessierten Öffentlichkeit gibt das Ombudsgremium Auskunft zu Fragen, die das Thema wissenschaftliche Integrität betreffen.
- Das Ombudsgremium kann als Alternative zu den lokalen Ombudspersonen der Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen angerufen werden. Es ist Hinweisgebenden freigestellt, ob sie sich an die lokalen Ombudspersonen oder an das überregionale Ombudsgremium wenden. Das überregionale Ombudsgremium ist nicht als übergeordnete Instanz zu anderen Ombudspersonen tätig.
- Das Ombudsgremium wird grundsätzlich nicht parallel zu anderen zuständigen Instanzen tätig.
- Es wird nicht parallel zu lokalen Ombudspersonen, zu Fehlverhaltenskommissionen oder zu anderen Instanzen zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätig, wenn dort dieselben Hinweise oder ähnliche Hinweise desselben Sachverhalts vorliegen.
- Es beschäftigt sich nicht mit Anfragen, die im weiteren Zusammenhang von anderen Instanzen geprüft werden, beispielsweise wenn dieselben oder verwandte Aspekte desselben Sachverhalts gerichtsanhängig sind.
- Es wird einzelne Personen oder Institutionen bezüglich andernorts geführter Verfahren nicht beraten oder vertreten. Allerdings kann das Ombudsgremium die Einrichtung auf einen möglichen Verstoß gegen die für die Einrichtung maßgeblichen Regeln, etwa die eigene Verfahrensordnung, aufmerksam machen.
- Das Ombudsgremium ist keine Revisionsinstanz zu andernorts geführten Verfahren.
- Das Ombudsgremium wird bei korrigierbaren Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis tätig.
- Das Ombudsgremium prüft und bewertet die ihm vorgetragenen Hinweise. Die Sachaufklärung zielt auf eine Vermittlung im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern; sanktionierende Maßnahmen durch das Ombudsgremium sind nicht vorgesehen.
- Das Ombudsgremium ist keine Ermittlungsinstanz zur Feststellung von schwerwiegendem und/oder nicht korrigierbarem wissenschaftlichen Fehlverhalten. Gemäß der Selbstverwaltung in der Wissenschaft obliegt die Prüfung von Hinweisen auf ein schwerwiegendes und nicht korrigierbares wissenschaftliches Fehlverhalten der zuständigen lokalen Kommission der betroffenen Einrichtung bzw. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Bei einem begründeten Anfangsverdacht eines nicht korrigierbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens gibt das Ombudsgremium eine ihm vorgetragene Angelegenheit mit DFG-Bezug an den Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der DFG ab. Wenn kein Bezug zur DFG besteht, wird das Ombudsgremium bei begründetem Anfangsverdacht die Durchführung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens bei der betroffenen Einrichtunganregen.
III. Prinzipien
Prinzipien der Arbeit des Ombudsgremiums sind Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, und Fairness gegenüber allen Beteiligten.
- Alle an das Ombudsgremium gerichteten Anfragen und Verfahren werden streng vertraulich behandelt.
- Das Ombudsgremium informiert keine anderen Personen als die direkt betroffenen über die Inhalte und das Ergebnis einer Prüfung, es sei denn, diese ergibt einen begründeten Verdacht auf ein schwerwiegendes, nicht korrigierbares wissenschaftliches Fehlverhalten. In diesem Fall wird die Angelegenheit an die zuständige Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens abgegeben.
- Die Gewährleistung der Vertraulichkeit dient dem Schutz aller in ein Verfahren involvierten Personen, insbesondere, um einem möglichen, ungerechtfertigten Reputationsverlust der Beteiligten entgegenzuwirken. Dieser Schutz gilt auch über den Abschluss eines Falles hinaus.
- Die Unterstützung durch das Ombudsgremium und seine Geschäftsstelle umfasst insbesondere auch die Beratung von Personen, die einen Hinweis auf wissenschaftliches Fehlverhalten zur Kenntnis bringen möchten oder gebracht haben (Hinweisgebende, „Whistleblower“).
- Das Ombudsgremium weist alle beteiligten und informierten Personen darauf hin, dass diese Personen ihrerseits diese Vertraulichkeit strikt zu wahren haben. Wird dieser Grundsatz mit dem möglichen Ziel, der anderen Seite Schaden zuzufügen, nicht befolgt, wertet das Ombudsgremium den Bruch der Vertraulichkeit selbst als einen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
- Vertraulich zu behandeln sind insbesondere die von den Beteiligten geäußerten Meinungen oder Empfehlungen hinsichtlich der möglichen Beilegung der Angelegenheit, Vorschläge oder Äußerungen des Ombudsgremiums und auch der Umstand, dass Beteiligte zugestimmt oder nicht zugestimmt haben, eine vom Ombudsgremium vorgeschlagene Lösung anzunehmen.
- Die Beteiligten verpflichten sich, in späteren Verfahren weder andere Beteiligte noch das Ombudsgremium bzw. seine Mitglieder oder die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle als Zeugen bzw. Zeuginnen für Vorgänge innerhalb des Ombudsverfahrens zu benennen. Dies gilt für mögliche gerichtliche Verfahren oder andere Verfahren im Zusammenhang mit der gegenüber dem Ombudsgremium und seiner Geschäftsstelle erörterten Konfliktsituation.
- Es ist eine der Grundregeln des Ombudsgremiums, eine neutrale Position zwischen den an einem Verfahren Beteiligten einzunehmen.
- Die abschließenden Einschätzungen und Empfehlungen des Ombudsgremiums beruhen auf den Informationen, die er durch das Befragen aller wesentlich beteiligten Personen erworben hat.
- Das Ombudsgremium bezieht möglichst frühzeitig die Person in ein Verfahren ein, auf die sich die Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis beziehen. Bevor das Ombudsgremium eine Einschätzung einer Sachlage treffen kann, muss den von den Hinweisen Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
- Wenn eine Person, die Hinweise auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis einreicht, nicht damit einverstanden ist, dass die von den Hinweisen betroffene Seite um eine Stellungnahme gebeten wird, kann in der Regel keine abschließende Einschätzung des Ombudsgremiums erfolgen. Ggf. ist in diesem Fall eine Einschätzung oder Empfehlung des Ombudsgremiums oder dessen Geschäftsstelle unter Vorbehalt möglich, die sich ausdrücklich nur auf den geschilderten Sachverhalt bezieht, ohne die Informationen durch Befragung der anderen Seite überprüft zu haben.
- Jedes Mitglied des Ombudsgremiums prüft, ob im Hinblick auf ein Verfahren Gründe für eine mögliche Befangenheit vorliegen. Sofern das Mitglied des Ombudsgremiums der Ansicht ist, dass der Anschein der Befangenheit besteht, darf es sich an dem Verfahren nicht beteiligen. Liegen Gründe für eine vermutete Befangenheit eines Mitglieds des Ombudsgremiums vor, können diese dem Ombudsgremium in schriftlicher Form angezeigt werden. Dieses entscheidet, ob die dargelegten Anhaltspunkte eine Enthaltung des betroffenen Gremiumsmitglieds in der Angelegenheit rechtfertigen.
- Im Sinne eines transparenten Verfahrens werden alle an einem Ombudsverfahren beteiligten Parteien (ggf. auf Nachfrage) zu jedem Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens und die geplanten Schritte informiert.
IV. Kontaktaufnahme zum Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland
Anfragende Wissenschaftler:innen können der Geschäftsstelle des Ombudsgremiums Hinweise vorlegen, die ihrer Ansicht nach ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen oder vermuten lassen. Für Anfragen kann das Kontaktformular auf der Website des Ombudsgremiums (deutsch/englisch) verwendet werden. Alternativ können Anfragen per E-Mail oder per Post an die Geschäftsstelle gesendet werden – dabei muss darauf geachtet werden, dass auch das ausgefüllte Anfrageformular (deutsch/englisch) eingereicht wird, da mit diesem die Zustimmung zu den Verfahrensrichtlinien des Ombudsgremiums erfolgt. Die eingereichten Hinweise sollten den Verdacht so umfangreich wie nötig und so zielgerichtet und sachlich wie möglich darlegen. Anfragen, die nicht unmittelbar von der Geschäftsstelle beantwortet werden können, werden von der Geschäftsstelle direkt und vollständig an die Mitglieder des Ombudsgremiums weitergeleitet. Wissenschaftler:innen können sich für eine erste Beratung auch direkt telefonisch an die Geschäftsstelle des Ombudsgremiums wenden. Erfolgt eine mündliche Verdachtsanzeige bzw. legen Personen verfahrensrelevante Informationen mündlich dar, wird dies in einer Aktennotiz vermerkt. Zeigen Personen ein mutmaßliches Fehlverhalten an, werden diese gebeten, die Hinweise in schriftlicher Form einzureichen.
V. Verfahrensablauf
- Die Beratungen und Verfahren des Ombudsgremiums und der Geschäftsstelle finden nicht öffentlich statt. Insbesondere Vermittlungen können nur bei einer vertraulichen Behandlung aller Angelegenheiten erfolgreich sein. Sämtliche Vorgänge werden in der Geschäftsstelle des Ombudsgremiums dokumentiert. Diese Unterlagen dienen der internen Dokumentation der Tätigkeit des Ombudsgremiums und werden streng vertraulich behandelt. Eine Akteneinsicht ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgesehen. Das Ombudsgremium wird den Beteiligten nur dann Akteneinsichten gewähren, wenn es für eine Vermittlung hilfreich erscheint und alle Beteiligten der Gewährung einer Akteneinsicht zustimmen. Für die Beteiligten soll das Ombudsgremium eine Vertrauensperson sein, der gegenüber sie sich frei äußern können, ohne damit rechnen zu müssen, dass ihre Mitteilungen anderen bekannt werden.
- Nach einer Anrufung bzw. nach dem Einreichen von Belegen durch einen Hinweisgeber bzw. eine Hinweisgeberin berät das Ombudsgremium über die Möglichkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der vorgetragenen Angelegenheit, über noch einzuholende Informationen und über das weitere Vorgehen.
- Um ein möglichst vollständiges Bild einer Angelegenheit zu erhalten, ist es in der Regel nötig, dass das Ombudsgremium sich in einer Angelegenheit (vertraulich) nachfragend an die von den Hinweisen betroffene Person oder Institutionen wendet. Zunächst wird der bzw. die Hinweisgebende hierfür immer um das Einverständnis gebeten. Das Ombudsgremium wendet sich nicht ohne Einverständnis an Dritte.
- Das Prinzip der Fairness gebietet, dass die von den Vorwürfen betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Liegt das Einverständnis der Hinweisgebenden vor, wird das Ombudsgremium den von den Vorwürfen betroffenen Personen die vorgebrachten Hinweise in der Regel sinngemäß mitteilen und sich ihre Sicht der Dinge schildern lassen. Es können mit Einverständnis aller Beteiligten auch weitere Personen um eine Stellungnahme gebeten werden, wenn dies für die Meinungsbildung des Ombudsgremiums erforderlich scheint.
- Es kann sinnvoll erscheinen, ein externes Fachgutachten zu einem Sachverhalt einzuholen. Aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit bedient sich das Ombudsgremium nur selten dieser Maßnahme.
- Die Anonymität des bzw. der Hinweisgebenden kann auf Wunsch gewahrt werden. Sollte dies nicht mit dem Charakter des Verfahrens oder den Interessen anderer Beteiligter vereinbar sein, berät das Ombudsgremium mit der/dem Hinweisgebenden das weitere Vorgehen. Immer dann, wenn nicht nur eine bloße Beratung in abstrakten Fragen gewünscht wird, muss der durch die Wahrung der Vertraulichkeit bedingte Mangel an unmittelbarer Information über die vorgebrachten Vorwürfe gegenüber anderen Beteiligten dadurch ausgeglichen werden, dass das Ombudsgremium die Betroffenen über den Gegenstand der Vorwürfe informiert. In der Regel, und vor allem wenn eine Vermittlung angestrebt wird, umfasst dies auch die Identität des Anrufenden.
- Wenn die schriftlichen Stellungnahmen nicht ausreichen sollten, um eine Einschätzung zu formulieren, kann das Ombudsgremium die Beteiligten zu mündlichen Gesprächen einladen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Er kann dabei Einzelgespräche und/oder Gespräche mit den Beteiligten gemeinsam führen.
- Nach dem Abschluss einer Sachermittlung spricht das Ombudsgremium auf Grundlage der guten wissenschaftlichen Praxis eine Einschätzung sowie eine Empfehlung in einer Angelegenheit aus. Die Einschätzung wird allen an einem Verfahren beteiligten Personen mitgeteilt. Resultiert der Konflikt aus einem korrigierbaren Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, werden die Beteiligten über die zur Korrektur der Unredlichkeit notwendigen Schritte informiert. Der Idealfall einer erfolgreichen Vermittlung ist die Behebung der zur Anrufung führenden Ursachen bzw. eine gütliche Beilegung des Konflikts. In geeigneten Fällen schlägt das Ombudsgremium den Beteiligten eine Vereinbarung über das künftige Verhalten vor.
- Es kommt vor, dass eine an einem Ombudsverfahren beteiligte Person bzw. Institution nicht zustimmt, die vorgeschlagenen korrigierenden Schritte umzusetzen, sodass der Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis weiterhin bestehen bleibt und der daraus resultierende Konflikt im Rahmen des Ombudsverfahrens nicht beigelegt werden kann. Das Ombudsgremium prüft in einem solchen Fall in Abstimmung mit den von der Unredlichkeit betroffenen Personen, ob die Angelegenheit zur weiteren Prüfung einer anderen Stelle (gemäß II. 5. b und V. 10) übergeben werden sollte.
- Wenn das Ombudsgremium eine Angelegenheit an den Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der DFG abzugeben beabsichtigt oder ein Verfahren bei einem Untersuchungsgremium einer anderen wissenschaftlichen Institution anregen wird, wird dies den Hinweisgebenden mitgeteilt. Wurden bereits andere Parteien vom Ombudsgremium kontaktiert, informiert es auch diese Personen über den geplanten Schritt. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung eines Falls gilt die Angelegenheit für das Ombudsgremium insofern als abgeschlossen, als keine weitere Bearbeitung durch das Ombudsgremium erfolgt.
- Das Ombudsgremium kann zum Schutz oder zur Rehabilitation von Beteiligten unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten auch gegenüber Dritten oder sogar öffentlich Stellung nehmen. In Anbetracht der Grundsätze der Vertraulichkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten geschieht dies sehr selten. Es hat sich jedoch bereits gezeigt, dass die Möglichkeit der Stellungnahme – insbesondere diejenige gegenüber Dritten – für die angemessene Behandlung einer Angelegenheit sinnvoll sein kann.
- Wenn Beteiligte eines Ombudsverfahrens oder die Hinweisgebenden selbst die Vertraulichkeit hinsichtlich der Verfahrensinhalte brechen, prüft das Ombudsgremium die auf das Verfahren bezogenen, öffentlich getätigten Aussagen. Es behält sich in einem solchen Fall vor, die aus Sicht des Ombudsgremiums nicht objektiv bzw. korrekt dargestellten Verfahrensinhalte öffentlich bzw. gegenüber Dritten zu korrigieren, insbesondere um die weiteren an einem Verfahren beteiligten Personen vor einem ungerechtfertigten Reputationsverlust zu schützen.
VI. Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten des Ombudsgremiums für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland
- Das Ombudsgremium und seine Geschäftsstelle berichten jährlich dem OWID e.V. und der Öffentlichkeit über ihre Arbeit. In diesem Bericht werden in anonymisierter Form die Fälle zusammengefasst, mit denen das Ombudsgremium im Zeitraum des Berichts befasst gewesen ist. Außerdem werden nationale und internationale Tätigkeiten des Ombudsgremiums und der Geschäftsstelle dargestellt sowie über aktuelle Fragen zum Thema „wissenschaftliche Integrität“ berichtet. Zum Schutz der in Ombudsangelegenheiten involvierten Personen und Institutionen werden Falldarstellungen grundsätzlich nur anonymisiert und in einer Form veröffentlicht, in der von Dritten keine Rückschlüsse auf Identitäten geschlossen werden können.
- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit sieht das Ombudsgremium als eine wichtige Aufgabe an. Die Öffentlichkeit muss sich darüber informieren können, wie mit Fällen möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umgegangen wird, wenn die Wissenschaft weiterhin ihr Vertrauen in Anspruch nehmen will.
- Den Jahresbericht veröffentlicht das Ombudsgremium auf seiner Internetseite.
- Anfragen, die an das Ombudsgremium herangetragen werden, bzw. Charakteristik oder Inhalt von Ombudsangelegenheiten können Hinweise für aktuelle Entwicklungen im Wissenschaftssystem darstellen. Es kommt vor, dass sich ein Bedarf für neue Regeln und Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis abzeichnet. Das Ombudsgremium nimmt die ihm vorgetragenen Fälle deshalb zum Anlass, auch über den jährlichen Bericht hinaus öffentlich allgemeine Hinweise zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis oder Empfehlungen zur möglichen Entwicklung neuer Standards zu geben.
Photo by Vladimir Anikeev via Unsplash