Gemäß einer Vorgabe des Berliner Hochschulgesetzes, konkret § 5a Abs. 3 BerlHG (siehe hier), sind die Berliner Hochschulen verpflichtet, eine gemeinsame Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis einzurichten. 14 Berliner Hochschulen haben diese gesetzliche Vorgabe im April 2025 umgesetzt und sich in einem Kooperationsvertrag über die Rahmenbedingungen der Arbeit dieser Ombudsstelle, die das gesetzlich vorgegebene Aufgabenspektrum wahrnehmen soll, geeinigt. Da die Vorgaben des § 5a Abs. 3 BerlHG nicht den typischen Aufgaben von Ombudsstellen im Bereich der Wissenschaft entsprechen, hat dieser Prozess einige Zeit in Anspruch genommen.
Gemäß § 5a Abs. 3 BerlHG soll die Ombudsstelle hochschulübergreifende Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis auf Basis anerkannter Qualitätsstandards entwickeln, nach diesen Standards auf Antrag einer Hochschule Evaluationen durchführen und gleichfalls auf Antrag einer Hochschule Einzelfälle prüfen. Die Berliner Hochschulen können also konkrete Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Prüfung an die Berliner Ombudsstelle abgeben, die dann eine Ad hoc-Untersuchungskommission einrichtet. Die bereits bestehenden Ombudsstellen an Berliner Hochschulen werden die Aufgaben der Berliner Ombudsstelle turnusmäßig jeweils für zwei Jahre übernehmen. Sofern die eigene Hochschule einen Fall zur Prüfung einreicht, würde die Leitung der Geschäftsstelle der Berliner Ombudsstelle vorzeitig zur nächsten Hochschule übergehen. Die erste Phase der Geschäftsführung übernimmt nun die Koordinationsstelle für wissenschaftliche Integrität der Freien Universität.
Hier finden Sie die Pressemitteilung der Freien Universität Berlin zur Gründung der neuen Ombudsstelle. Der Pressemitteilung können auch die kooperierenden Hochschulen entnommen werden.
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